Erwägungsgrund 26 32016R1139
Ebenso sollte die Verwendung von Fischereilogbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden.
Ebenso sollte die Verwendung von Fischereilogbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden.