Erwägungsgrund 20 32016R1139
Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.