Erwägungsgrund 29 32016R1139
In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Plans erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf die vom ICES vorgenommene Benchmarkingbewertung der betroffenen Bestände stützen.