Erwägungsgrund 31 32016R1139
In Anbetracht der mit der vorliegenden Verordnung verabschiedeten Maßnahmen sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates geändert werden. Es ist notwendig, die räumlichen Fangbeschränkungen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgelegt wurden, zum Schutz von laichenden Fischen und juvenilen Fischen beizubehalten. Außerdem muss in Bezug auf technische Maßnahmen die Beziehung zwischen dem Plan und der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 klargestellt werden, und für den Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen müssen angemessene Verfahren festgelegt werden. Zudem sollten die spezifischen Bestimmungen über Fanggeräte, die von auf Dorsch fischenden Fischereifahrzeugen an Bord mitgeführt werden, gestrichen werden.