Erwägungsgrund 10 32017R1131
Ohne eine Verordnung, die Regeln für Geldmarktfonds festlegt, könnten auf nationaler Ebene auch künftig uneinheitliche Maßnahmen erlassen werden. Solche Maßnahmen würden bei den grundlegenden Investitionsschutznormen auch künftig erhebliche Unterschiede aufweisen und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf Portfoliozusammensetzung, zulässige Vermögenswerte, deren Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung sowie die Bonität der Emittenten und der Geldmarktinstrumente bewirken dadurch, dass die angebotenen Geldmarktfonds-Anlagen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, Unterschiede beim Anlegerschutz. Deshalb ist es unerlässlich, einheitliche Vorschriften zu erlassen, um ein Übergreifen auf den Markt für kurzfristige Finanzierungen zu verhindern, durch das die Stabilität des Finanzmarkts der Union gefährdet werden würde. Um systemische Risiken einzudämmen, sollten Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value — im Folgenden „CNAV-Geldmarktfonds“) in der Union nur in Form von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel agieren.