Erwägungsgrund 9 32017R1131
Die Leitlinien für eine gemeinsame Definition europäischer Geldmarktfonds, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden am 19. Mai 2010 angenommen hat, um für Geldmarktfonds in der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen herbeizuführen, wurden ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten erst von zwölf Mitgliedstaaten angewendet, was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen lassen sich die Anfälligkeiten der Geldmärkte in der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet, wie im Laufe der Finanzkrise deutlich geworden ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Vorschriften für Geldmarktfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen und solche Risiken abschwächen.