Erwägungsgrund 32 32017R1131
Wenn man bedenkt, welche Maßnahmen von internationalen Stellen wie der IOSCO und dem Rat für Finanzstabilität sowie in Rechtsvorschriften der Union einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates getroffen wurden, damit Anleger nicht übermäßig auf Ratings zurückgreifen, ist es nicht angemessen, einem Produkt — auch Geldmarktfonds — zu untersagen, externe Ratings einzuholen oder zu finanzieren.