Erwägungsgrund 25 32017R1131
Um den Unterschieden bei den Bankenstrukturen innerhalb der Union, insbesondere in kleineren Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten mit hoher Konzentration in der Bankenbranche, Rechnung zu tragen und in Fällen, in denen es für einen Geldmarktfonds unwirtschaftlich wäre, die Dienste eines Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, beispielsweise, wenn dadurch ein Währungsumtausch mit allen damit verbundenen Kosten und Risiken erforderlich wäre, sollte im Hinblick auf die Diversifizierungsanforderung für Einlagen beim gleichen Kreditinstitut ein gewisses Maß an Flexibilität zulässig sein.