Erwägungsgrund 29 32017R1131
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen und um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten ausübt, sollte sich ein Geldmarktfonds nicht übermäßig auf die von ein und demselben Emittenten ausgegebenen Titel konzentrieren dürfen.