Erwägungsgrund 51 32017R1131
Zusätzlich zu den in den Richtlinien 2009/65/EG oder 2011/61/EU vorgesehenen Berichtspflichten und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Risiken am Markt für Geldmarktfonds aufdecken, überwachen und auf diese Risiken reagieren können, sollten Geldmarktfonds den für sie zuständigen Behörden eine detaillierte Datenaufstellung über den Geldmarktfonds übermitteln, darunter Art und Merkmale des Geldmarktfonds, Portfolioindikatoren und Einzelheiten zu den im Portfolio gehaltenen Vermögenswerten. Diese Daten sollten die zuständigen Behörden unionsweit einheitlich erheben, um sich einen grundlegenden Überblick über die wichtigsten Entwicklungen am Markt für Geldmarktfonds zu verschaffen. Um eine gemeinsame Analyse der potenziellen Auswirkungen des Geldmarktfondsmarkts in der Union zu erleichtern, sollten diese Daten an die Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, weitergegeben werden, die eine zentrale Datenbank für Geldmarktfonds einrichten sollte.