Erwägungsgrund 49 32017R1131
Wenn für einen Geldmarktfonds externe Unterstützung bereitgestellt wird, um die Liquidität oder Stabilität des Fonds zu erhalten oder faktisch eine solche Wirkung zu erzielen, erhöht sich dadurch das Risiko der Ansteckung zwischen der Geldmarktfondsbranche und dem Rest der Finanzbranche. Dritte, darunter Kreditinstitute, andere Finanzinstitute oder Rechtspersonen, die der gleichen Gruppe wie der Geldmarktfonds angehören, die eine solche Unterstützung bereitstellen, könnten dies aus eigenem Interesse tun, und zwar entweder, weil sie eine wirtschaftliche Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft des Geldmarktfonds halten oder weil sie eine Schädigung ihres Rufes abwenden wollen, die einträte, wenn ihr Name mit dem Ausfall eines Geldmarktfonds in Verbindung gebracht werden würde. Da sich diese Dritten nicht immer ausdrücklich dazu verpflichten, die Unterstützung bereitzustellen oder zu garantieren, ist ungewiss, ob sie bei Bedarf auch tatsächlich geleistet wird. Dass die Unterstützung im Ermessen der Sponsoren liegt, erhöht unter diesen Umständen die Unsicherheit unter den Marktteilnehmern, wer die Verluste des Geldmarktfonds trägt, wenn sie tatsächlich eintreten. Durch diese Unsicherheit erhöht sich die Anfälligkeit von Geldmarktfonds für eine Anlegerflucht in Zeiten instabiler Finanzmärkte, wenn breitere Finanzrisiken am stärksten ausgeprägt sind und Zweifel daran aufkommen, ob die Sponsoren solide sind und verbundene Geldmarktfonds unterstützen können. Aus diesen Gründen sollte die externe Unterstützung von Geldmarktfonds verboten sein.