Erwägungsgrund 15 32017R1131
Das Ziel, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften, ist im weiteren Sinne zu verstehen. Der antizipierte Ertrag muss EONIA, Libor, Euribor oder einem anderen maßgeblichen Geldmarktsatz nicht gänzlich entsprechen. Wenn das Anlageziel eines OGAW oder AIF darin besteht, den Geldmarktzins geringfügig zu übertreffen, sollte er damit nicht automatisch vom Geltungsbereich der neuen einheitlichen Vorschriften in dieser Verordnung ausgenommen werden.