Erwägungsgrund 21 32017R1131
Geldmarktinstrumente sind übertragbare Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, und umfassen Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Bankakzepte und Medium- oder Short-Term-Notes. Geldmarktinstrumente sollten nur als Geldmarktfonds-Anlagen zulässig sein, sofern sie Laufzeitbeschränkungen einhalten und ihre Kreditqualität vom Geldmarktfonds als hoch eingestuft wird.