Erwägungsgrund 28 32017R1131
Zur Begrenzung der von Geldmarktfonds eingegangenen Risiken muss das Gegenparteirisiko verringert werden, indem für das Portfolio dieser Fonds klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten umgekehrte Pensionsgeschäfte in vollem Umfang besichert sein, und zur Begrenzung des operationellen Risikos dürfen nicht mehr als 15 % des Geldmarktfondsvermögens auf die Gegenpartei eines einzigen umgekehrten Pensionsgeschäfts entfallen. Für alle OTC-Derivate sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.