Erwägungsgrund 22 32017R1131
Neben dem Fall, dass ein Geldmarktfonds gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung in Bankeinlagen investiert, sollte ihm gestattet werden können, zusätzliche flüssige Mittel wie jederzeit verfügbare Sichteinlagen auf einem Bankkonto zu halten. Gerechtfertigt sein könnte das Halten solcher zusätzlichen flüssigen Mittel unter anderem, um bei einem Verkauf laufende oder außergewöhnliche Zahlungen zu begleichen, und zwar für den Zeitraum, der für die erneute Investition in zulässige Vermögenswerte erforderlich ist.