Art. 56 32018R1877
Anwendung dieser Verordnung auf Finanzierungen im Rahmen vorangegangener EEF
Diese Verordnung gilt unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen für im Rahmen vorangegangener EEF finanzierte Projekte. Diese Verordnung findet auf die Investitionsfazilität vorangegangener EEF keine Anwendung.