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Das in den Artikeln 19 bis 22 festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals hinsichtlich der Beiträge des Jahres n + 2, vorausgesetzt, das Interne Abkommen tritt zwischen dem 1. Oktober des Jahres n und dem 30. September des Jahres n + 1 in Kraft.
Das in den Artikeln 21 bis 24 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals für die Beiträge des Jahres…
Gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens werden die Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2 und der Jahresbeitrag für das Jahr n + 1 sowie dessen…
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Ab dem 1. Januar 2009 haben die in Artikel 25 genannten Staaten 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % ihres…
Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Oktober des Jahres n einen Vorschlag, der Folgendes enthält: a) die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr n + 2; b)…
Auf Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrags folgenden Kalenderjahrs die Hälfte des Regelbeitrags oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.