Erwägungsgrund 17 32019R1022
Ziel des Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen, insbesondere dazu, bei den betreffenden Beständen den MSY zu erreichen und beizubehalten, die Pflicht zur Anlandung für Grundfischbestände sowie für Beifänge pelagischer Arten, die im Rahmen der Fischereien auf Grundfischarten gefangen werden, für die jeweils eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt, umzusetzen und unter Berücksichtigung von Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen zu sichern, die von der Fischerei abhängig sind. Darüber hinaus sollte mit dem Plan der ökosystemgestützte Ansatz für die Bestandsbewirtschaftung verfolgt werden, um die negativen Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Plan sollte mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich im Einklang stehen, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu erreichen, sowie mit den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates.