Erwägungsgrund 36 32019R1022
Um ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und dem zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand herzustellen, sollte in den Flottensegmenten, die von der vorliegenden Verordnung erfasst werden und in denen kein Gleichgewicht herrscht, für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.