Erwägungsgrund 26 32019R1022
Um Aufwuchsgebiete und empfindliche Lebensräume zu schützen und die handwerkliche Fischerei zu sichern, sollten in den Küstengewässern in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ausschließlich selektivere Fischereien zugelassen sein. Daher sollte in dem Plan ein Schongebiet innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, mit Ausnahme von Gebieten, die tiefer liegen als die 100-Meter-Isobathe, eingerichtet werden, in dem jedes Jahr während drei Monaten keine Schleppnetze eingesetzt werden dürfen. Es sollte möglich sein, andere Schongebiete einzurichten, sofern damit eine Verringerung der Fänge von jungem Seehecht von mindestens 20 % gewährleistet werden kann.