Erwägungsgrund 34 32019R1022
Die Kommission sollte die Angemessenheit und Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 regelmäßig bewerten. Diese Bewertung sollte auf regelmäßigen Überprüfungen des Plans beruhen, sich auf wissenschaftliche Gutachten des STECF stützen und erstmals zum 17. Juli 2024 und anschließend alle drei Jahre erfolgen. Durch diesen Zeitraum könnte die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und durchgeführt werden, und die Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien können sichtbar werden.