Erwägungsgrund 21 32019R1022
Es sollten geeignete Sicherheitsmechanismen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, u. a. wenn Bestände unter die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung fallen. Die Abhilfemaßnahmen sollten auch Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, höchstzulässigen Fischereiaufwand und andere besondere Bestandserhaltungsmaßnahmen umfassen.