Erwägungsgrund 28 32019R1022
Der Vorsorgeansatz sollte für Beifangbestände gelten und für Grundfischbestände, für die keine ausreichenden Daten vorliegen. Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten spezifische Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen werden, wenn den wissenschaftlichen Gutachten zufolge Abhilfemaßnahmen erforderlich sind.