Erwägungsgrund 24 32019R1022
Um sicherzustellen, dass die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands wirksam und praktikabel ist, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen ergreifen und hierzu im Rahmen dieser Regelung eine Methode für die Zuteilung von Fischereiaufwandsquoten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwenden, eine Liste der Schiffe erstellen, Fanggenehmigungen erteilen und die relevanten Fischereiaufwandsdaten aufzeichnen und übermitteln.