Erwägungsgrund 10 32019R1022
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates wurde ein Bewirtschaftungsrahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer geschaffen und festgelegt, dass für die Fischereien, die Schleppnetze, Bootswaden, Strandwaden, Umschließungsnetze und Dredgen in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten einsetzen, Bewirtschaftungspläne verabschiedet werden müssen.