Art. 32 32019R1154
Überarbeitung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 Bericht über die Wirksamkeit des in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplans.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 Bericht über die Wirksamkeit des in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplans.