Erwägungsgrund 38 32019R0473
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten sollte.