Erwägungsgrund 18 32019R0473
Insbesondere sollte der Direktor genaue Einsatzpläne erstellen, wobei er die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der einzelnen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemeldeten Mittel nutzt und die in dem dem gemeinsamen Einsatzplan zugrunde liegenden spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Vorschriften und Ziele sowie sonstige einschlägige Vorschriften, z. B. die Vorschriften für Unionsinspektoren, beachtet.