Erwägungsgrund 2 32019R0473
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mitgliedstaaten gehalten, die effektive Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und zu diesem Zweck untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten.