Erwägungsgrund 24 32019R0942
ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die EU-VNBO, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die regionalen Koordinierungszentren und die nominierten Strommarktbetreiber sollten den gemäß dieser Verordnung an sie gerichteten Stellungnahmen und Empfehlungen von ACER umfassend berücksichtigen.