Erwägungsgrund 36 32019R0942
Der Direktor sollte dafür zuständig sein, Dokumente mit Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen auszuarbeiten und anzunehmen. Vor der Annahme von bestimmten Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen sollte gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 die befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrates erforderlich sein. Der Regulierungsrat sollte in der Lage sein zu den Textvorschlägen des Direktors Stellungnahmen und gegebenenfalls Anmerkungen und Änderungen vorzulegen, denen der Direktor Rechnung tragen sollte. Wenn der Direktor von den durch den Regulierungsrat vorgelegten Anmerkungen und Änderungen abweicht oder diese zurückweist, sollte er eine hinreichende schriftliche Begründung bereitstellen, um einen konstruktiven Dialog zu ermöglichen. Sollte der Regulierungsrat für einen erneut vorgelegten Text keine befürwortende Stellungnahme abgeben, sollte der Direktor die Möglichkeit haben, den Text entsprechend den durch den Regulierungsrat vorgeschlagenen Änderungen und Anmerkungen weiter zu überarbeiten, um dessen befürwortende Stellungnahme zu erhalten. Der Direktor sollte, wenn er mit den vom Regulierungsrat vorgelegten Änderungen nicht einverstanden ist, die Möglichkeit haben, die vorgelegten Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen zurückzuziehen und nach in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 genannten bestimmten Verfahren einen neuen Text vorzulegen. Der Direktor sollte die Möglichkeit haben, in jeder Phase des Verfahrens die befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrats zu einem neuen oder überarbeiteten Textentwurf einzuholen.