Erwägungsgrund 34 32019R0942
In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse von ACER sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen, der Teil von ACER sein sollte, aber von der Verwaltungs- und Regulierungsstruktur von ACER unabhängig sein sollte. Um das reibungslose Funktionieren und die vollständige Unabhängigkeit des Beschwerdeausschusses sicherzustellen, sollte er im Haushaltplan von ACER über eine separate Haushaltslinie verfügen. Im Interesse der Kontinuität sollte der Beschwerdeausschuss bei einer Ernennung von Mitgliedern bzw. der Verlängerung ihres Mandats auch teilweise neu besetzt werden können. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses können vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) angefochten werden.