Erwägungsgrund 1 32021R0240
Gemäß den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt. Gemäß Artikel 148 AEUV tragen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik beschäftigungspolitischen Leitlinien des Rates Rechnung. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.