Erwägungsgrund 21 32021R0240
Zur Gewährleistung der effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen der Union im Einklang stehen und diese ergänzen. Eine doppelte Finanzierung derselben Aufwendungen sollten jedoch vermieden werden. Die Kommission und die nationalen Behörden sollten insbesondere in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der Finanzierung der technischen Hilfe, gewährleistet sind, und damit es nicht zu Doppelfinanzierungen oder Überschneidungen kommt.