Erwägungsgrund 16 32021R0240
Wenn die Mitgliedstaaten technische Unterstützung beantragen, sollten sie zuvor die Möglichkeit haben, im Einklang mit den nationalen Bestimmungen und Gepflogenheiten gegebenenfalls einschlägige Interessenträger wie lokale und regionale Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft zu konsultieren.