Erwägungsgrund 27 32021R0240
Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung von Unterstützungsmaßnahmen berühren, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/825 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung geltender Rechtsakte der Union genehmigt hat. Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Zu diesem Zweck sollte auch eine Übergangsbestimmung festgelegt werden.