Erwägungsgrund 8 32021R0240
Das allgemeine Ziel des Instruments sollte darin bestehen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung von Reformen unterstützt werden. Dies ist erforderlich, um Anreize für öffentliche und private Investitionen zu schaffen, eine nachhaltige und faire wirtschaftliche und soziale Erholung und Konvergenz zu fördern, Resilienz zu erreichen, Armut und Ungleichheiten zu reduzieren, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die im Rahmen der angenommenen länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen wirksam anzugehen und das Unionsrecht umzusetzen. Außerdem ist dies erforderlich, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten um den Ausbau ihrer institutionellen und administrativen Kapazitäten und ihres Rechtsrahmens — auch auf regionaler und lokaler Ebene -und ihre Anstrengungen zur Umsetzung politische Ziele zu unterstützen, sodass der sozial inklusive, grüne und digitale Wandel im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050, den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und der europäischen Säule sozialer Rechte vorangebracht wird.