Erwägungsgrund 23 32021R0240
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich gleichzeitig einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegen. Ferner sollte eine unabhängige Halbzeitevaluierung unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Ziele des Instruments, der Effizienz bei der Verwendung seiner Mittel und seines Mehrwerts durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sollte das Europäische Parlament die Möglichkeit haben, die Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments aufzufordern, um den Jahresbericht und die Durchführung des Instruments zu erörtern. Darüber hinaus sollte die langfristige Wirkung des Instruments im Rahmen einer unabhängigen Ex-post-Evaluierung untersucht werden.