Erwägungsgrund 22 32021R0240
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei der Verwaltungsaufwand — insbesondere für die Mitgliedstaaten — und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, falls angezeigt, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.