Erwägungsgrund 37 32022R2473
Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollten die Beihilfevorschriften regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt sein, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Da die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der vorliegenden Verordnung eng mit den Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1139 zur Einrichtung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 verknüpft sind, sollte die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die des EMFAF angepasst werden. Um während einer Übergangsphase Kontinuität und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2029 gelten.