Erwägungsgrund 5 32022R2473
Die Kommission prüft die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor auf der Grundlage der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. Aus Gründen der Kohärenz mit den von der Europäischen Union finanzierten Stützungsmaßnahmen sollte die maximale Beihilfeintensität im Rahmen der vorliegenden Verordnung der maximalen Beihilfeintensität für dieselbe Art von Beihilfen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.