Erwägungsgrund 31 32022R2473
Schäden infolge einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen wie Sturm, Frost, Hagel, Eis, Regen oder schwere Dürren, die in regelmäßigeren Abständen auftreten, sollten nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV betrachtet werden. Soweit ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit einer Naturkatastrophe gleichgestellt werden können, sollten Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse dennoch als mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden.