Erwägungsgrund 33 32022R2473
Fischerei und Aquakultur sind Sektoren, in denen es keinen ausreichenden Anreiz für Einzelmaßnahmen gibt, obwohl das Ergebnis kombinierter Einzelmaßnahmen dem Gemeinwohl aller Nutzer dienen würde. Aus diesem Grund sollten Beihilfen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere und der Ökosysteme sowie Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fischereitätigkeiten, einschließlich der Sammlung von Abfällen aus dem Meer, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.