Erwägungsgrund 11 32022R0922
Bei der Evaluierung sollte neben der Evaluierung der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der Datenschutzanforderungen des Schengen-Besitzstands, die gesondert evaluiert werden, ein besonderes Augenmerk auf die Überprüfung der Achtung der Grundrechte bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands gelegt werden. Um die Fähigkeit des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus zur Feststellung von Grundrechtsverletzungen in den einschlägigen Politikbereichen zu verbessern, sollten zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. So sollten die Sachverständigen für Schengen-Evaluierungen in dieser Hinsicht angemessen geschult, einschlägige Informationen der FRA besser genutzt und ihre Sachverständigen besser in die Gestaltung und Durchführung der Evaluierungen eingebunden werden. Ferner sollte es möglich sein, bei der Programmplanung und Gestaltung von Evaluierungen Belege zu berücksichtigen, die über unabhängige Überwachungsmechanismen oder von einschlägigen Dritten — wie Ombudsleuten, Behörden, die die Achtung der Grundrechte überwachen, und nichtstaatlichen und internationalen Organisationen — von sich aus veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt werden. Bei Durchführung von Evaluierungen, wie etwa Besuchen, sollten unter Stellen und Dritten, die die Mitgliedstaaten unterstützen, diejenigen verstanden werden, die mit letzteren rechtlich oder vertraglich verbunden sind und bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands bestimmte Aufgaben in deren Namen wahrnehmen dürfen. Bei der Erstellung der Evaluierungsberichte sollten nur Informationen berücksichtigt werden, die im Zuge der Evaluierungstätigkeit überprüft wurden.