Erwägungsgrund 25 32022R0922
Die Feststellung eines schwerwiegenden Mangels erfordert eine gründliche Einzelfallprüfung auf der Grundlage klarer Kriterien in Bezug auf Art, Ausmaß und potenzielle Auswirkung der Probleme; diese Kriterien können für jeden Politikbereich anders ausfallen. Die Einstufung als schwerwiegender Mangel kann auf einzelnen für die wirksame Umsetzung des Schengen-Besitzstands wichtigen Faktoren oder einer Kombination unterschiedlicher Faktoren basieren. Ist anzunehmen, dass ein festgestellter Mangel eine Verletzung der Grundrechte darstellen könnte oder erhebliche negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen hat oder auf Dauer haben könnte, so ist dieser Mangel als schwerwiegender Mangel anzusehen. Werden in einem Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so sind die Artikel 21 und 29 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbar.