Erwägungsgrund 13 32022R0922
Die Formen der Evaluierung und die Methoden sollten flexibler gestaltet werden, um die Effizienz des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus und seine Fähigkeit zur Anpassung an neue Umstände und an Entwicklungen in der Rechtsetzung zu verbessern und die Nutzung der Ressourcen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu optimieren. Regelmäßige Evaluierungen im Rahmen von Besuchen sollten das wichtigste Mittel für die Evaluierung sein. Unangekündigte Evaluierungen und thematische Evaluierungen sollten auf der Grundlage von Risikoanalysen, nach der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder auf der Basis von Informationen, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erhalten hat, in ausgewogener Weise genutzt werden. Die Evaluierungsformen sollten klar definiert werden. Je nach Politikbereich und Art der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeit sollte der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus es ermöglichen, mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig zu evaluieren und in Ausnahmefällen Evaluierungen ganz oder teilweise in Fernverfahren durchzuführen und die Evaluierung von Politikbereichen zu kombinieren. Im Rahmen des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte es möglich sein, umfassende Berichte über die Evaluierung der Mitgliedstaaten zu erstellen, in denen die Gesamtleistung des betreffenden Mitgliedstaats bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands bewertet wird.