Erwägungsgrund 6 32022R0922
Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte alle Bereiche des Schengen-Besitzstands umfassen können — derzeitige und künftige, insbesondere die Verwaltung der Außengrenzen, Binnengrenzen ohne Grenzkontrollen, Visumpolitik, Rückkehr, IT-Großsysteme zur Unterstützung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, polizeiliche Zusammenarbeit, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Datenschutz —, mit Ausnahme derjenigen, für die das Unionsrecht bereits einen spezifischen Evaluierungsmechanismus vorsieht. Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und operativen Tätigkeiten, die Teil des Schengen-Besitzstands sind und zum Funktionieren des Schengen-Raums beitragen, umfassen.