Erwägungsgrund 15 32022R0922
Unangekündigte Besuche sollten je nach Zweck mit nur kurzfristiger Benachrichtigung oder ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats stattfinden und soweit erforderlich auf Risikoanalysen oder andere einschlägige Gründe gestützt sein. Es sollte möglich sein, unangekündigte Besuche durchzuführen, um die Anwendung des Schengen-Besitzstands an den Binnengrenzen sowie aufkommende oder systemische Probleme, die wesentliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Schengen-Raums haben könnten, zu evaluieren, oder wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten im Rahmen des Schengen-Besitzstands ernsthaft vernachlässigt. Unangekündigte Besuche sollten in der Regel mit einer Vorankündigung von 24 Stunden erfolgen. Unangekündigte Besuche ohne vorherige Benachrichtigung sollten durchgeführt werden, um die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Schengen-Besitzstand zu überprüfen, insbesondere an den Binnengrenzen und als Reaktion auf begründete Hinweise auf schwerwiegende Verletzungen der Grundrechte bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands. In diesen Fällen würde eine vorherige Benachrichtigung dem Zweck des Besuchs zuwiderlaufen. Es sollte möglich sein, bei unangekündigten Besuchen im Zusammenhang mit der Evaluierung der Anwendung des an den Binnengrenzen geltenden Schengen-Besitzstands insbesondere zu überprüfen, ob an den Binnengrenzen keine Grenzkontrollen durchgeführt werden, und auch ob die Ausübung polizeilicher oder sonstiger hoheitlicher Befugnisse in Binnengrenzgebieten nicht die gleiche Wirkung hat wie Grenzübertrittskontrollen.