Erwägungsgrund 31 32022R0922
Was den Geheimhaltungsstatus der Evaluierungsberichte und der Berichte anbelangt, so sollten sie gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften als „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“, gelten. Sie sollten als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission eingestuft werden, wenn diese Einstufung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses erforderlich ist oder der evaluierte Mitgliedstaat dies mit Begründung beantragt.