Erwägungsgrund 5 32022R0922
Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte seine Ziele durch objektive und unparteiische Evaluierungen erreichen, die in der Lage sind, Mängel bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums stören könnten, rasch festzustellen, sicherzustellen, dass diese Mängel zeitnah behoben werden, und die Grundlage für einen Dialog über das Funktionieren des Schengen-Raums als Ganzes zu bilden. Nach Artikel 70 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorzunehmen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, eine ausgewogene Verteilung der geteilten Zuständigkeiten und die Beibehaltung des Peer-Review-Charakters des Systems. Ferner ist eine verstärkte Rolle des Rates und eine enge Einbeziehung des Europäischen Parlaments erforderlich. Angesichts des Umfangs der Änderungen am durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eingeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.